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Diese Informationen (Stand: 08.04.2021) finden Sie hier:

Derzeit gelten in Hessen folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen: Wen darf ich wo treffen?

Im öffentlichen Raum dürfen Sie sich mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen treffen bzw. aufhalten. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Paare gelten als ein Hausstand. Bei Begegnungen mit anderen Personen müssen Sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Gemeinsames Feiern oder Tanzveranstaltungen im öffentlichen Raum sind verboten, zudem gilt ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. Wo genau es gilt, wird vor Ort von den zuständigen Behörden festgelegt. Bei Verstößen wird ein Bußgeld fällig. Bitte vergessen Sie nicht: Es gilt auch weiterhin, soziale Nahkontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken, um Infektionsketten zu vermeiden bzw. zu unterbrechen.

Für Treffen in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus oder im eigenen Garten empfehlen wir dringend eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen. Auch hier zählen dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mit.

Welche Regeln gelten für Schulen und Kitas?

Jahrgangsstufen 1 bis 6: Wechselunterricht in geteilten Klassen. Über die konkrete Ausgestaltung entscheidet die Schule.

Jahrgangsstufen 1 bis 4 ab 19. April: eingeschränkter Regelbetrieb (d.h. an fünf Tagen in der Woche), wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Ab Klasse 5: Wechselunterricht.

Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussklassen): derzeit noch im Distanzunterricht. Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungen in Präsenz finden derzeit nicht statt.

Q2/12 Klasse in gymnasialer Oberstufe, an beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs; Abschlussklassen und -jahrgänge (auch Förderschulen): Präsenzunterricht. Auch die Vorkurse an Abendgymnasien und Hessenkollegs gehen in den Präsenzunterricht. An Abendhauptschulen erhalten das erste und zweite Semester und an Abendrealschulen das dritte und vierte Semester Präsenzunterricht. Der Präsenzunterricht kann, wenn ein vergleichbarer Lernerfolg sichergestellt wird, auch phasenweise durch Distanzunterricht ersetzt werden.

Alle Schülerinnen und Schüler ab Klasse 1 sowie alle Lehrkräfte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht und in der Notbetreuung tragen. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Nach Möglichkeit sind OP-Masken zu tragen. In der Schule werden regelmäßige Maskenpausen eingeplant.

Die Schulöffnungen werden zunächst bis Ende April durch die schon praktizierten wöchentlichen anlasslosen Tests für Lehrkräfte und schulisches Personal begleitet. Wir arbeiten derzeit außerdem intensiv daran, nach den Osterferien auch regelmäßige Selbsttests für Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte anbieten zu können. Zudem streben wir an, nach Ostern den Lehrkräften und dem sonstigen Personal an weiterführenden Schulen ein Impfangebot zu machen.

Alle Kinder haben Zugang zur Kindertagesbetreuung. Gleichzeitig werden Eltern gebeten, die Kindertagesbetreuung weiterhin zurückhaltend zu nutzen und eventuellen Einschränkungen des Betreuungsangebots, die in den Einrichtungen und Tagespflegestellen erforderlich sind, um wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzepte umzusetzen, mit Verständnis zu begegnen.

Wir empfehlen, die Betreuung in Kindertageseinrichtungen in konstanten, voneinander getrennten Gruppen mit möglichst wenig Personalwechsel zwischen den Gruppen durchzuführen. Dadurch kann es zu Einschränkungen im Betreuungsangebot kommen, wenn die personellen oder räumlichen Bedingungen in der Kita es nicht anders zulassen.

Wo muss ich eine Mund-Nase-Bedeckung tragen?

Eine FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske muss getragen werden

  • in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflegebedürftiger Menschen (gilt für Besucher und Personal).

Eine medizinische Maske muss getragen werden

  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
  • in Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Bank- und Postfilialen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben, sowie in den Bereichen vor diesen Geschäften
  • in überdachten Einkaufszentren und auf überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften
  • in den Publikumsbereichen der Wochenmärkte etc.
  • in Gottesdiensten und bei Trauerfeierlichkeiten (auch am Platz).

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

  • im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude (v.a. Behörden und Bürogebäude)
  • bei der Abholung von Speisen in der Gastronomie sowie in Kantinen und Mensen bis zum Sitzplatz
  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, wo sich Dienstleister und Kunden sehr nahekommen. Die Maskenpflicht gilt für beide
  • in Schulen
  • auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.
  • n Fahrzeugen, wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden
  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • an Orten in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr (Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden)
  • in Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann)

Was jeweils als Mund-Nasen-Bedeckung gilt und wer von dieser Pflicht ausgenommen ist, ist in unseren aktuellen Regelungen zur „Maskenpflicht“ nachzulesen. Noch mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriums.

Wann muss ich in Quarantäne?

Wer aus einem Corona-Virusvariantengebiet nach Hessen einreist, muss sich unmittelbar in 14-tägige Quarantäne begeben. Bei der Einreise aus einem Risikogebiet, beträgt die Länge der Quarantäne 10 Tage. Eine Testung zur Beendung der Quarantäne ist nicht möglich. Ausnahmen gibt es ausschließlich für Personen, die grenzüberschreitend Waren oder Personen befördern oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich sind und sich weniger als 72 Stunden dort aufgehalten haben. Auch eine Corona-Impfung oder durchlaufene Erkrankung befreit nicht von der Quarantäne-Verpflichtung. Alle Quarantäneregeln für Risiko- und Hochinzidenzgebiete finden Sie in unserer Übersicht.

Reisen und Übernachten

Übernachtungsangebote im Inland sind nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Freizeit, Kultur und Sport: Was ist erlaubt, was nicht?

Museen, Schlösser, Burgen und Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen im Rahmen einer festen Terminvergabe und unter strengen Auflagen ihre Außenbereiche wieder öffnenIn Gedenkstätten dürfen zudem auch die Innenräume betreten werden. Galerien und Kunstausstellungshäuser, die keine Werke zum Verkauf anbieten, gelten als Museen. Verkaufen sie diese, gelten für sie die Regelungen über die Verkaufsstätten des Einzelhandels.

Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen sowie Messen sind bis auf Weiteres geschlossen. Nicht geschlossen sind Archive, Bibliotheken und Autokinos.

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, mit dem eigenen oder einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet, dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Kindern bis einschließlich 14 Jahre dürfen Sport auch in Gruppen treiben. Die Gruppengröße ist nicht festgelegt. Bis zu zwei Trainer dürfen dabei sein.

Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Für Schwimmbäder und Fitnessstudios u.ä. bestehen zusätzlich ergänzende Regelungen. So kann man z.B. Paartanz, Tennis, Tischtennis , Golf , Judo oder auch Schießsport ausüben. Auch Mannschaftssportarten sind in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Dabei muss jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden.

Personal Training mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen darf angeboten werden. Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen genutzt werden. Personal Training in Fitnessstudios ist unter Beachtung der sonstigen für Fitnessstudios geltenden Sonderregelungen zulässig.

Schulsport ist erlaubt.

Wie sind die Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen?

Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. In Alten- und Pflegeheimen sind von den Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Masken zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zweimal pro Woche von bis zu zwei Personen besucht werden. Ab dem 1. April werden Besuchsmöglichkeiten in Senioren- und Pflegeheimen auf zwei Personen pro Tag erweitert. Das Personal muss regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, auf Corona getestet werden. Besucherinnen und Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.  

Dienstleistungen, Geschäfte, Gastronomie: Was ist geöffnet, was ist geschlossen?

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen im Rahmen von festen Terminvergaben und unter Einhaltung strenger Auflagen ist weiterhin möglich. Der unmittelbare persönliche Kontakt soll auf das Notwendigste beschränkt werden.

Ab dem 29.03.2021 gilt: Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind bis zum 18. April 2021 zu schließen (Der Verkauf über click & collect bleibt gestattet.). Ausnahmen sind für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, darf weiterhin im bisherigen Umfang erfolgen, aber keinesfalls ausgeweitet werden.

Die Öffnung von „Tafeln“ und ähnlichen karitativen Einrichtungen ist unter Einhaltung der Hygieneregelungen gestattet. Gastronomische Betriebe sind geschlossen, dürfen aber Speisen und Getränken zum Abholen oder Liefern anbieten.

Der Betrieb von Tank- und Rastanlagen an Bundesautobahnen sowie der Autohöfe dient der Grundversorgung und ist weiterhin gestattet. Gleiches gilt auch für die Reisebedarfsgeschäfte im nicht allgemein zugänglichen Bereich der Flughäfen hinter den Sicherheitskontrollen.

Suppenküchen und ähnliche karitative Einrichtungen dürfen öffnen. Hier ist auch der Verzehr von Speisen und Getränken erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Wo kann man kostenlose Corona-Schnelltests durchführen lassen?

Alle Bürgerinnen und Bürger können sich einmal wöchentlich kostenfrei auf das Corona-Virus testen lassen. Täglich entstehen auch in Hessen mehr Teststellen. Hier finden Sie eine Übersicht der Testmöglichkeiten.

Was tun bei einem positiven PCR- oder Antigen-Test

Wenn Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, ergeben sich für Sie unmittelbare Konsequenzen und Pflichten. Dies gilt sowohl für einen positiven PCR- als auch einen positiven AntigenTest.

  • Begeben Sie sich ohne gesonderte Anordnung durch das Gesundheitsamt sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft.
  • Dort müssen Sie sich für 14 Tage absondern, das heißt ständig dort aufhalten, Kontakt zu anderen Personen, auch im Haushalt, möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Vornahme des Abstrichs.
  • Sie müssen umgehend das für Sie zuständige Gesundheitsamt informieren. Kontaktdaten ihres jeweiligen Gesundheitsamt finden Sie hier: http://tools.rki.de
  • Am besten informieren Sie ebenfalls Ihre Kontaktpersonen und Ihren Arbeitgeber über den Erhalt eines positiven Testergebnisses.
  • Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses typische Symptome einer SARS-CoV-2 Infektion bemerken (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Verlust des Geruchs-und Geschmackssinns, etc.), melden Sie sich umgehend bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt und kontaktieren telefonisch Ihren Arzt.
  • Auch alle anderen Personen, die in Ihrem Haushalt leben, müssen sich gleichermaßen absondern.
  • Diese Haushaltsquarantäne gilt nicht für Personen, die in den letzten sechs Monaten bereits selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden.
  • Ein Verstoß gegen die Quarantäne-Verpflichtung kann mit einem Bußgeld bis 25.000 EUR belegt werden. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist möglich.

Hinweise zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) sowie zu Schutz- und Hygienemaßnahmen finden Sie ebenso auf den Seiten des RKI. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt zudem hilfreiche Tipps für den Alltag mit Corona.

Weitere Fragen

Sollten Sie weitere Fragen haben, bitten wir Sie, sich im ersten Schritt an die Mailadresse buergertelefon@stk.hessen.de zu wenden. Sie erhalten schnellstmöglich eine Antwort. Außerdem gibt es eine hessenweite Hotline. Sie können sich unter 0800-5554666 an unsere Expertinnen und Experten wenden.

Weiterführende Informationen

Thema Weiterführende Informationen
Kitas, Schule und Betreuung

Wer darf wann zur Schule und in die Kita, was ist vor Ort zu beachten? Diese und viele anderen Fragen zum Umgang mit dem Corona-Virus an den hessischen Schulen finden Sie hier: 

Kunst und Kultur
Justiz, Gefangenenbesuche und Polizei
Steuern

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